HSUB Statuten
Hochspannung unter den Boden

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Hochspannung unter den Boden (HSUB.CH)/ Haute Tension Sous Terre (HTST.CH)

Art. 1 Allgemeines
Der Verein wird unter dem Namen " Hochspannung unter den Boden" (HSUB.CH), auf französisch "Haute tension sous terre" (HTST.CH) gegründet. Er basiert auf Artikel 60 und folgende des Zivilgesetzbuches und besitzt den Status einer juristischen Person auf Grund dieser Statuten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert.

Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Fribourg

Art. 3 Zweck
Das Ziel des Vereins ist es, darauf hinzuwirken dass für den Transport elektrischer Energie, speziell Hochspannungsleitungen eine möglichst moderne und umweltschonende Technik angewendet wird, wie z.B. die Verkabelung der Leitungen unter den Boden oder durchs Wasser.

Der Verein bezweckt insbesondere
a) die Lebensqualität und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen
b) die Qualität der Landschaft und Umwelt zu erhalten
c) Gesundheitliche und psychische Schäden, die aus elektromagnetischer Strahlung resultieren auf ein Minimum zu reduzieren

Um seine Ziele zu erreichen, will der Verein im speziellen
a) die Zusammenfassung und Verbreitung aller wichtiger Informationen an die Hand nehmen
b) den Gemeinden, Vereinigungen, Privatpersonen und allen Betroffenen zweckdienliche Unterstützung anbieten
c) eine starke, kohärente, kompetente und glaubwürdige Kommunikation betreiben
d) Mit den Energieproduzenten und den Netzverantwortlichen verhandeln, um moderne, zukunftsgerichtete Lösungen zu realisieren, die unserem Land angemessen sind
e) Die politische Initiative ergreifen und alle anderen notwendigen Mittel einsetzen, um sicher zu stellen, dass die Netz- und Transportverantwortlichen der elektrischen Energie in der Schweiz diesbezüglich klare Auflagen erhalten.

Art. 4 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt ausser er wird vom Verein selbst aufgelöst (s. Art. 13)

Art. 5 Mittel
Die Mittel des Vereins sind:
a) Mitgliederbeiträge
b) Schenkungen und Legate
c) öffentliche oder private Gelder welche die Vereinigung für ihre Zwecke erhalten könnte

Art. 6 Mitglieder
Mitglied der Vereinigung können Schweizer Gemeinden, Vereinigungen, aktive Komitees sowie natürliche Personen (ab 18 jährig) werden, die sich für die Vereinsziele engagieren.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann Aufnahmegesuche ohne Begründung ablehnen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei ernster Verletzung der Vereinsstatuten vom Vorstand entschieden werden; dagegen besteht die Möglichkeit eines Rekurses innerhalb von 30 Tagen ab der Ausschlussmitteilung; der Rekurs ist schriftlich an den Präsidenten, zu Handen der Generalversammlung, zu senden.

Art. 7 Verantwortlichkeit
Das Vermögen des Vereins bürgt allein für dessen Verpflichtungen. Jegliche persönliche Verpflichtung der Mitglieder ist ausgeschlossen; vorbehalten bleibt aber die persönliche Verpflichtung jener Personen, welche für den Verein im Sinne des Art. 55, Al. 3 des ZGB handeln.

Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Finanzkontrolle

Art. 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan und tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand, in der Regel im Laufe des ersten Halbjahrs, einberufen.
Der Versand der Einladungen erfolgt vierzehn Tage vor dem Versammlungstag und beinhaltet die Traktandenliste.
Individuelle Vorschläge müssen einen Monat vor der Generalversammlung dem Vorstand unterbreitet werden.
Der Präsident leitet die Generalversammlung; bei dessen Abwesenheit ist es ein Vorstandsmitglied.
Der Sekretär / die Sekretärin verfasst ein Protokoll und legt dieses dem Präsidenten zur Unterschrift vor.
Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und die Entscheidungen werden durch die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt.. Die juristischen Personen bestimmen eines ihrer Mitglieder, um das Stimmrecht auszuüben.
Der Präsident hat auch eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
" Abnahme der Jahresrechnung
" Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
" Festsetzung und Änderung der Statuten
" Auflösung des Vereins und dessen Vermögens
" Entscheide über die in der Traktandenliste stehenden Themen
" Festlegen der Mitgliederbeiträge

Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Versammlung kann bei Bedarf vom Vorstand selbst oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben bis maximal neun Personen, darunter der Präsident und der Sekretär. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Präsidenten aufgeboten, und dies so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können eine Sitzung einberufen, welche dann innert 20 Tagen stattfinden muss.
Der Vorstand bestimmt die Aktivitäten des Vereins und handelt im Sinne der in Art. 3 vorgegebenen Ziele. Er führt die Jahresrechnung und erarbeitet das Jahresbudget.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen außen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand beschließt mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 12 Finanzkontrolle
Eine unabhängige Finanzkontrolle muss sichergestellt sein.

Art. 13 Unterschrift
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten vertreten. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit von der Generalversammlung bei einer speziell dafür einberufenen Versammlung beschlossen werden.
Der Entscheid kann nur durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt werden.
Der Vorstand vollzieht die Auflösung, verfasst einen Schlussbericht und präsentiert die Vermögensabrechnung an der Generalversammlung.
Diese entscheidet über die Verwendung des Vermögens.

Art. 15 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. November 2007 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

HSUB.CH - HTST.CH Der Präsident : Gérard Gillioz