HSUB
Statuten
Hochspannung
unter den Boden
Statuten
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S T A T U T
EN
Hochspannung unter den
Boden (HSUB.CH)/ Haute Tension Sous Terre
(HTST.CH)
Art. 1
Allgemeines
Der Verein wird unter dem Namen " Hochspannung unter den
Boden" (HSUB.CH), auf französisch "Haute tension sous
terre" (HTST.CH) gegründet. Er basiert auf Artikel 60
und folgende des Zivilgesetzbuches und besitzt den Status
einer juristischen Person auf Grund dieser Statuten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und nicht
gewinnorientiert.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Fribourg
Art. 3 Zweck
Das Ziel des Vereins ist es, darauf hinzuwirken dass
für den Transport elektrischer Energie, speziell
Hochspannungsleitungen eine möglichst moderne und
umweltschonende Technik angewendet wird, wie z.B. die
Verkabelung der Leitungen unter den Boden oder durchs
Wasser.
Der Verein bezweckt
insbesondere
a) die Lebensqualität und die Gesundheit der
Bevölkerung zu schützen
b) die Qualität der Landschaft und Umwelt zu
erhalten
c) Gesundheitliche und psychische Schäden, die aus
elektromagnetischer Strahlung resultieren auf ein Minimum zu
reduzieren
Um seine Ziele zu
erreichen, will der Verein im speziellen
a) die Zusammenfassung und Verbreitung aller wichtiger
Informationen an die Hand nehmen
b) den Gemeinden, Vereinigungen, Privatpersonen und allen
Betroffenen zweckdienliche Unterstützung anbieten
c) eine starke, kohärente, kompetente und
glaubwürdige Kommunikation betreiben
d) Mit den Energieproduzenten und den Netzverantwortlichen
verhandeln, um moderne, zukunftsgerichtete Lösungen zu
realisieren, die unserem Land angemessen sind
e) Die politische Initiative ergreifen und alle anderen
notwendigen Mittel einsetzen, um sicher zu stellen, dass die
Netz- und Transportverantwortlichen der elektrischen Energie
in der Schweiz diesbezüglich klare Auflagen
erhalten.
Art. 4 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt ausser er wird
vom Verein selbst aufgelöst (s. Art. 13)
Art. 5 Mittel
Die Mittel des Vereins sind:
a) Mitgliederbeiträge
b) Schenkungen und Legate
c) öffentliche oder private Gelder welche die
Vereinigung für ihre Zwecke erhalten
könnte
Art. 6 Mitglieder
Mitglied der Vereinigung können Schweizer Gemeinden,
Vereinigungen, aktive Komitees sowie natürliche
Personen (ab 18 jährig) werden, die sich für die
Vereinsziele engagieren.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann
Aufnahmegesuche ohne Begründung ablehnen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei ernster Verletzung
der Vereinsstatuten vom Vorstand entschieden werden; dagegen
besteht die Möglichkeit eines Rekurses innerhalb von 30
Tagen ab der Ausschlussmitteilung; der Rekurs ist
schriftlich an den Präsidenten, zu Handen der
Generalversammlung, zu senden.
Art. 7
Verantwortlichkeit
Das Vermögen des Vereins bürgt allein für
dessen Verpflichtungen. Jegliche persönliche
Verpflichtung der Mitglieder ist ausgeschlossen; vorbehalten
bleibt aber die persönliche Verpflichtung jener
Personen, welche für den Verein im Sinne des Art. 55,
Al. 3 des ZGB handeln.
Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Finanzkontrolle
Art. 9
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan und
tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand,
in der Regel im Laufe des ersten Halbjahrs, einberufen.
Der Versand der Einladungen erfolgt vierzehn Tage vor dem
Versammlungstag und beinhaltet die Traktandenliste.
Individuelle Vorschläge müssen einen Monat vor der
Generalversammlung dem Vorstand unterbreitet werden.
Der Präsident leitet die Generalversammlung; bei dessen
Abwesenheit ist es ein Vorstandsmitglied.
Der Sekretär / die Sekretärin verfasst ein
Protokoll und legt dieses dem Präsidenten zur
Unterschrift vor.
Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und
die Entscheidungen werden durch die der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefällt.. Die juristischen
Personen bestimmen eines ihrer Mitglieder, um das Stimmrecht
auszuüben.
Der Präsident hat auch eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Die Generalversammlung hat
die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
" Abnahme der Jahresrechnung
" Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
" Festsetzung und Änderung der Statuten
" Auflösung des Vereins und dessen Vermögens
" Entscheide über die in der Traktandenliste stehenden
Themen
" Festlegen der Mitgliederbeiträge
Art. 10
Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Versammlung kann bei Bedarf vom
Vorstand selbst oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder
einberufen werden.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben bis maximal neun
Personen, darunter der Präsident und der Sekretär.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre
gewählt und die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Präsidenten aufgeboten, und dies
so oft es die Geschäfte erfordern. Drei
Vorstandsmitglieder können eine Sitzung einberufen,
welche dann innert 20 Tagen stattfinden muss.
Der Vorstand bestimmt die Aktivitäten des Vereins und
handelt im Sinne der in Art. 3 vorgegebenen Ziele. Er
führt die Jahresrechnung und erarbeitet das
Jahresbudget.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen außen und
führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand beschließt mit einfachem Mehr der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat
der Präsident den Stichentscheid.
Art. 12
Finanzkontrolle
Eine unabhängige Finanzkontrolle muss sichergestellt
sein.
Art. 13
Unterschrift
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier
Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten vertreten.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit von der
Generalversammlung bei einer speziell dafür
einberufenen Versammlung beschlossen werden.
Der Entscheid kann nur durch die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefällt werden.
Der Vorstand vollzieht die Auflösung, verfasst einen
Schlussbericht und präsentiert die
Vermögensabrechnung an der Generalversammlung.
Diese entscheidet über die Verwendung des
Vermögens.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom
10. November 2007 angenommen worden und sind mit diesem
Datum in Kraft getreten.
HSUB.CH - HTST.CH Der
Präsident : Gérard Gillioz
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